Leistungen

Gutachten

Gerichtsgutachten Privatgutachten Schiedsverfahren Bruchsicherheit Standsicherheit Bohrwiderstand

Baumkontrolle

Baummanagement Baumkataster Verkehrssicherheit Kartierungen Ersterfassungen Baumdiagnosen

Baumpflege

Kronenpflege Lichtraumschnitt Kronensicherungen Jungbaumpflege Maßnahemen Totholzentfernung

Baumfällung

Kranfällung Bühnenfällungen Rigging Motormanuellefällung Spezialfällungen Sturmschäden

Umweltbau- begleitung

Wurzelschutz Wurzelvorhang Baumschutz Baubegleitung Artenschutz

Gartenarbeit

Heckenschnitt Rasenpflege Bodenoptimierung Düngung Bodenbelüftung Mulchen

Preise

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Ihnen unsere Preise aufgrund der unterschiedlichen Anforderungen nur auf Anfrage nennen können. Wir bieten Ihnen im Vorfeld einen kostenfreien Besichtigungstermin an, dort lässt sich alles Weitere absprechen.

Wichtige Information für Sie als AG

Bis zu 1200 € sparen – Rechnung einreichen und 20 % zurückbekommen

Rechnungen von Baumpflege-Maßnahmen einreichen und MwSt. (19 %) + 1 % sichern

 

Handwerkerrechnungen steuerlich absetzbar

‍Haben Sie das gewusst? Sie können einen Teil Ihrer Handwerkerrechnungen geltend machen und von der Steuerschuld abziehen. 20 % von bis zu 6000 Euro der Rechnung können abgezogen werden. Das entspricht bei 6000 € einer Minderung von 1200 €.

Steuervergünstigung auch bei Baumpflege-Arbeiten

Begünstigte Handwerkerleistungen können Sie im Kontext dieses Gesetzes beim Finanzamt einreichen. Das umfasst alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungen, Erhaltung oder Modernisierungsmaßnahmen, die privaten Wohnraum, d.h. auch Ihren Garten oder Grundstück betreffen. Hierzu gehören auch Baumpflege-Maßnahmen wie Baumfällung, Kronensicherung oder eine regelmäßige Rundum-Baumpflege.

Handwerkerrechnungen absetzen – darauf sollten Sie achten

  • Die Rechnung wird gemäß § 35 a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EstG) beim Finanzamt eingereicht
  • Die gesetzliche Mehrwertsteuer muss ausgewiesen sein, dass die Rechnung anerkannt wird
  • Die Lohnkosten müssen getrennt ausgewiesen sein, da die Steuerminderung nur auf die Lohnsteuer und nicht unter anderem Materialien geltend gemacht werden kann – Kosten für das Nutzen von Maschinen werden jedoch akzeptiert, da sie zu Lohnkosten zählen
  • nur bargeldlose Transaktionen, z.B. Banküberweisungen, werden anerkannt